AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für den Baustoff- und Agrarbereich
der Raiffeisenbank Donaumooser Land eG

 

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1 


Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern   (Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine  abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die  Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der  Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht  Vertragsbestandteil werden. 
1.2 


Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem   Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als   genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform   Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft  bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner  muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach   Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.

 2. Vertragsabschluss

     
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder  fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt  des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend,  sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Kontrolle der Abrechnung

     
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom   Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im  Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu   überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen  Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen  ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die   Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des  Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft   ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der  Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach  den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

4. Zahlung

4.1 

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei   Lieferungen und Leistungen der Genossenschaft ohne jeden   Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei   Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem  Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des   Käufers; sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht  bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben

5. Preisfestsetzung

      Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen  festzusetzen.


 6. Haftung

6.1
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von   Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
6.2 




Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
 •  der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
 •  der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
 •  der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
 •  der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
 •  der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.3
 
Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung   wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.4 
 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies  auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter,   Vertreter nd Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
6.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Mängelansprüche

     
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen  in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2  und  634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist  nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen.   Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche  bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7   Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet  gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1

Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile   Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm  um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein   öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein  Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet:
8.2  Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am  Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
8.3  Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle   Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist,  und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der   Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 9 bis 13.

9. Lieferung

9.1
Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu   erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist   Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb  angemessener Frist abzurufen.
9.2






Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,  Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B.  Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder   ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft –  unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft  für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der  Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom  Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am  Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder  ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer   Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungs-   verpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise  entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen   Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernde Ware   getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den   Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In  diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach   Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft  wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die  Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des   Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich  erstatten.
9.3
 
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder  Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem  Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als  vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
9.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
9.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit  schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das   Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare  Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten,  die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle  entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als   Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass  der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

10. Verpackung

     
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unter-   nehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner  unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand   zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht  mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

11. Mängelrügen

11.1

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich   abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung  einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom  Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
 Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel   offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
11.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unter-  nehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unter-  nehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche  in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund  der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer  wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des   Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
11.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach-  mängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

12. Leistungsstörungen

12.1


    
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die   Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechts-  folge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Raten- zahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug  ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des   gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im  Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten,  Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
12.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Genossen-  schaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei  sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf   Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu  einer Ankündigung bedarf.
12.3

Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forder-  ungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder   Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine   wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkom-  mensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine   erhebliche Vermögensgefährdung eintritt

13. Eigentumsvorbehalt

13.1


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des   Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber   Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die  Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem   Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die   Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des  Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der  Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom   Vertrag zurückzutreten.
13.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar   vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu  dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
13.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die   Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache; der   Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
13.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die  üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch  berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
13.5

Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der  durch Vermischung,Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines   ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen  Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung  oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
13.6






 
Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der   Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser   durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an  die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die  an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der  Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der   Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch   Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum   erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen   erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der   Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im  Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen,   zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden  Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon  jetzt  inen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigenTeilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
13.7

Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen   Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die   Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit wider-  rufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht,   Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangs-  vollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der   Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen  Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer einen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

14. Datenspeicherung

14.1 Wir speichern Ihre Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
14.2 Auf schriftlichen Antrag erteilen wir Ihnen eine Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten.


 

Faschingsdienstag: geänderte Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie, dass am Faschingsdienstag (21. Februar) der Raiffeisen-Markt in Karlshuld sowie der Baustoff- und Agrarbereich in Weichering nur bis 12 Uhr geöffnet sind!